Satzung, durchgeschriebene Fassung 2025 (als PDF-Datei)

Satzung des Jazz-Club Villingen e. V.
(durchgeschriebene Fassung, Stand: 24. Januar 2025)

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes

1. Der Verein führt den Namen „Jazz-Club Villingen e. V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen.

2. Der Zweck des Jazz-Clubs ist es, moderne Musik, insbesondere Jazz durch Veranstaltungen von Musikabenden, Diskussionsabenden und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen zu fördern . Der Jazz-Club hat rein kulturelle Aufgaben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig an deren Stelle tretenden Vorschriften hält. Insbesondere darf der Verein keinen Gewinn erstreben; etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag trifft der Vorstand. Die Rechte aus der Mitgliedschaft entstehen erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages und Aushändigung des Club-Ausweises.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Zugang einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Austrittserklärung. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

4. Ein Vereinsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei unehrenhaftem, vereinsschädigendem Verhalten gegeben. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

5. Die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein ist mit ihrer Begründung dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann binnen 14 Tagen beim Vorstand schriftlichen Widerspruch einlegen. In diesem Falle ist die Entscheidung des Vorstandes vorläufig ausgesetzt. Der endgültige Entscheid über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Das Widerspruchsrecht bleibt nur erhalten, wenn der Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt wurde.

6. Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 26 a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Beendigung.

 

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Jazz-Clubs Villingen e. V. sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt; sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal, mindestens eine Woche im Voraus und unter Mitteilung der Tagesordnung.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht von den übrigen Vereinsorganen zu besorgen sind.
Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands, Satzungsänderungen , Festlegung des Mitglieds- und Aufnahmebeitrages und die Auflösung des Vereines.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung, bzw. die darin gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 5 Der erweiterte Vorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus

– Vorsitzende/r
– Stellvertretende/r Vorsitzende/r
– Geschäftsführer/in
– Programmleiter/in
– Clubwart/in

Die Aufgabenverteilung und die Arbeit im Vorstand werden durch Geschäftsordnung geregelt, die der Vereinsvorstand mehrheitlich beschließt.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer haben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger ihre Geschäfte weiterzuführen. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in sind einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von über 500 € müssen zwei Vorstandsmitglieder zusammenwirken.

Der/Die Programmleiter/in und der/die Clubwart/in sind im Rahmen ihres Aufgabengebiets berechtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Das Nähere dazu regelt die Geschäftsordnung.

4. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB.

Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu bezahlen.

 

§ 7 Kassenprüfung

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres zu geben. Zwei von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu wählenden Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kassenführung zu überprüfen und deren Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 8 Auflösung und Vereinsvermögen

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorsitzende Liquidator des Vereines.

2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall eines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, nur dem Deutschen Roten Kreuz, Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen zur Verfügung gestellt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung 26. Okt. 1972 beschlossen und am 28. Dez.1972 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen unter der Nr. VR 231 eingetragen. Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2025 beschlossen.